Der Einspruch der Stadt Dortmund gegen die Vortragsveranstaltung „Warum ist der Ukraine-Krieg ausgebrochen?“ wurde mit dem Urteil des OVG vom 23.03.2023 abgelehnt.
Begründung: „Bei der Westfalenhalle handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Stellt eine Kommune diese im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch, der die Entscheidungsfreiheit der Kommune, in welchem Umfang sie Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt, begrenzt. Ihre Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein.
Die streitige Veranstaltung bewegt sich im Rahmen des Widmungszwecks. …“
Der Beschluss ist unanfechtbar.